Britta Schönberger

Eintritt / Austritt

Wir freuen uns sehr über jeden Eintritt oder Wiedereintritt in unsere Kirche und heissen Sie als neue/s Mitglied herzlich willkommen.
Wir lassen Sie zwar nicht gerne ziehen, doch auch ein Austritt aus unserer Kirche ist jederzeit möglich.
Hier finden Sie zu beiden Wegen Informationen.
Eintritt
Wer in die Kirche eintreten möchte, hat der Kirchenpflege ein Aufnahmegesuch einzureichen. Diese nimmt Kontakt mit dem/der Gesuchsteller/in auf. Am einfachsten geschieht dies mit dem vorbereiteten Formular, welches Sie hier ganz unten finden.
Die Aufnahme wird von der Kirchenpflege beschlossen.
Für Personen, welche das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt das Gesuch um Aufnahme stellen. Der Eintritt in die Kirche wird nach Absprache mit dem/der Eintretenden in einem Gottesdienst oder vor Vertretern der Kirchenpflege vollzogen. Wer nicht im biblischen Sinne getauft ist, kann auch durch die Taufe aufgenommen werden. Wieder-Eintritte finden in der Regel vereinfacht statt (z. B. Gespräch mit dem Pfarrer, Ausfüllen des Formulares, Beschluss der Kirchenpflege).
Austritt
Der Austritt aus der Kirche ist der Kirchenpflege schriftlich mitzuteilen. Die schriftliche Erklärung kann durch persönliche Abgabe bei der Kirchgemeinde, durch Postversand oder durch den Einwurf in den Hausbriefkasten der Kirchgemeinde geschehen.
Die Kirchenpflege vermerkt das Eingangsdatum auf dem Austritt und bestätigt dieses (oder ein vom Austretenden bestimmtes, späteres) Datum. Im Fall des direkten Einwurfs in den Hausbriefkasten ausserhalb der Geschäftszeiten ist die Kirchenpflege nicht verpflichtet, den Empfang auch an Feier- oder Ferientagen fristwahrend zu bestätigen. Rückwirkende Austritte sind nicht möglich.
Nach Kenntnisnahme unterrichtet die Kirchenpflege die Einwohnerkontrolle. Diese informiert das Gemeindesteueramt über den Kirchenaustritt, worauf dieses den oder die Ausgetretenen von der Verrechnung der Kirchensteuer abmeldet. Ein Austritt wird gilt nach der aktuellen Praxis der kantonalen Steuerbehörden rückwirkend für das gesamte Jahr, in dem der Austritt erklärt wird.
Dokumente
Bereitgestellt: 06.08.2024     
aktualisiert mit kirchenweb.ch