Der Austritt aus der Kirche ist der
Kirchenpflege schriftlich mitzuteilen. Die schriftliche Erklärung kann durch persönliche Abgabe bei der Kirchgemeinde, durch Postversand oder durch den Einwurf in den Hausbriefkasten der Kirchgemeinde geschehen.
Die Kirchenpflege vermerkt das Eingangsdatum auf dem Austritt und bestätigt dieses (oder ein vom Austretenden bestimmtes, späteres) Datum. Im Fall des direkten Einwurfs in den Hausbriefkasten ausserhalb der Geschäftszeiten ist die Kirchenpflege nicht verpflichtet, den Empfang auch an Feier- oder Ferientagen fristwahrend zu bestätigen. Rückwirkende Austritte sind nicht möglich.
Nach Kenntnisnahme unterrichtet die Kirchenpflege die Einwohnerkontrolle. Diese informiert das Gemeindesteueramt über den Kirchenaustritt, worauf dieses den oder die Ausgetretenen von der Verrechnung der Kirchensteuer abmeldet. Ein Austritt wird gilt nach der aktuellen Praxis der kantonalen Steuerbehörden rückwirkend für das gesamte Jahr, in dem der Austritt erklärt wird.